Barrierefreie Website: Was das BFSG von Unternehmen verlangt

Aubrey Company5 Min. LesezeitTitelbild: KI-generiert

Mann mit Kopfhörern sitzt an einem Schreibtisch vor einem Laptop und einer Braillezeile, seine Finger liegen auf der Tastatur, im Hintergrund ein helles Büro mit Pflanzen (KI-generiert)
Inhalt 01 / 08
  1. 01Welche Websites fallen unter das BFSG?
  2. 02Wer ist vom BFSG ausgenommen?
  3. 03Was bedeutet barrierefrei konkret?
  4. 04Wer kontrolliert und was droht?
  5. 05So machst du deine Website barrierefrei
  6. 06Unsere Haltung: Barrierefreiheit ist gutes Design, keine Pflichtübung
  7. 07Barrierefreiheit mit Aubrey Company
  8. 08Häufige Fragen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, darunter Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.

Für viele Unternehmen ist die Frage nicht mehr, ob Barrierefreiheit kommt, sondern ob die eigene Website sie schon erfüllt. Aubrey Company erklärt in diesem Beitrag, wer betroffen ist, welche Anforderungen gelten und wie du vorgehst. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, er gibt dir eine fundierte Orientierung.

Welche Websites fallen unter das BFSG?

Das Gesetz zielt auf Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Dazu zählen vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die ein Vertrag geschlossen werden kann. Typische Beispiele sind Onlineshops, Buchungsportale für Termine, Reisen oder Tickets und Angebote, bei denen Kundinnen und Kunden online etwas bestellen oder abschließen. Daneben nennt das Gesetz weitere Bereiche wie Bankdienstleistungen, E-Books und bestimmte Kommunikations- und Verkehrsdienste.

Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Ein Unternehmen, das nur Geschäftskunden beliefert, ist ebenfalls meist nicht erfasst. Die Grenzen sind im Einzelfall aber nicht immer eindeutig, etwa bei Kontaktformularen, über die Termine vereinbart werden, oder bei Shops, die sich an Unternehmen und Privatleute zugleich richten.

Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt nach dem BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Bringt ein Kleinstunternehmen Produkte in den Verkehr, die unter das Gesetz fallen, muss es die Anforderungen an diese Produkte trotzdem erfüllen. Und auch wer ausgenommen ist, profitiert von einer barrierefreien Website: Sie ist für alle leichter zu bedienen und wird von Suchmaschinen und KI-Systemen besser verstanden.

Eine Frau und ein Mann mit Kopfhörern sitzen an einem Schreibtisch, auf dem Monitor ist eine Website mit starkem Kontrast und großer Schrift zu sehen, die Frau zeigt auf eine große Schaltfläche (KI-generiert)
Barrierefreiheit zeigt sich im Test mit echten Menschen und echten Hilfsmitteln, KI-generiert

Was bedeutet barrierefrei konkret?

Das BFSG selbst nennt keine einzelne technische Norm. Es verweist auf harmonisierte europäische Normen. Für digitale Angebote ist die Norm EN 301 549 der zentrale Maßstab, und sie stützt sich für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in der Version 2.1 auf der Stufe AA. Wer heute neu baut, orientiert sich sinnvollerweise gleich an WCAG 2.2, die alle Kriterien von 2.1 enthält und einige ergänzt.

Die WCAG fassen die Anforderungen in vier Grundsätzen zusammen. Inhalte müssen wahrnehmbar sein, etwa durch Alternativtexte für Bilder und ausreichende Kontraste. Sie müssen bedienbar sein, auch ohne Maus und nur mit der Tastatur. Sie müssen verständlich sein, mit klarer Sprache und eindeutigen Fehlermeldungen in Formularen. Und sie müssen robust sein, damit Screenreader und andere Hilfsmittel sie zuverlässig auslesen können.

Dazu kommt eine Pflicht, die oft übersehen wird: Wer unter das Gesetz fällt, muss in einer Erklärung zur Barrierefreiheit beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.

Wer kontrolliert und was droht?

Für die Marktüberwachung haben die Bundesländer eine gemeinsame Stelle mit Sitz in Magdeburg gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie kann prüfen, Nachbesserungen verlangen und im äußersten Fall den Vertrieb einer Dienstleistung untersagen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sie auffordern, tätig zu werden.

Das Gesetz sieht Bußgelder vor, je nach Verstoß bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro. Für viele Unternehmen wiegt eine Untersagung schwerer, weil dann der Onlineverkauf stillsteht. Hinzu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.

So machst du deine Website barrierefrei

Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme. Automatische Prüfwerkzeuge finden einen Teil der Probleme, etwa fehlende Alternativtexte oder zu schwache Kontraste. Viele Barrieren zeigen sich aber erst im manuellen Test, zum Beispiel ob sich der Bestellprozess vollständig mit der Tastatur und mit einem Screenreader abschließen lässt.

Danach folgt die Umsetzung nach Priorität. Zuerst kommen die Wege, über die Verträge entstehen: Produktseiten, Warenkorb, Kasse, Formulare. Dann Navigation, Texte, Bilder und Dokumente. Am Ende steht die Erklärung zur Barrierefreiheit. Und weil sich Websites laufend ändern, gehört Barrierefreiheit danach in jede neue Seite und jedes Update.

Vorsicht bei sogenannten Overlay-Werkzeugen, die per Skript eine Leiste für Schriftgröße oder Kontrast einblenden. Sie beheben keine Fehler im Code und machen eine Website allein nicht konform.

Unsere Haltung: Barrierefreiheit ist gutes Design, keine Pflichtübung

Viele Unternehmen sehen im BFSG vor allem eine Last. Wir sehen es anders. Klare Kontraste, verständliche Sprache, Formulare ohne Stolperfallen und eine Bedienung ohne Maus machen eine Website für alle besser, auch für Menschen, die gerade nur ein Smartphone in der Sonne in der Hand halten.

Dazu kommt: Eine sauber strukturierte, barrierefreie Website verstehen auch Suchmaschinen und KI-Systeme besser. Wer Barrierefreiheit ernst nimmt, gewinnt also doppelt.

Barrierefreiheit mit Aubrey Company

Wir prüfen bestehende Websites und Shops auf Barrieren, setzen die Anforderungen nach WCAG technisch und gestalterisch um und planen bei jedem Relaunch Barrierefreiheit von Anfang an mit. Ob dein Unternehmen rechtlich unter das BFSG fällt, klärst du im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Für die Umsetzung erreichst du uns über https://aubreyco.de/kontakt/ oder telefonisch unter +49 6103 2074630.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem müssen neue Produkte und Dienstleistungen, die unter das Gesetz fallen, barrierefrei sein. Für bestimmte bestehende Angebote sieht das Gesetz Übergangsfristen vor.

Muss meine Unternehmenswebsite barrierefrei sein?

Das hängt vom Angebot ab. Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher online Verträge schließen, etwa Onlineshops und Buchungsportale, fallen in der Regel unter das BFSG. Reine Informationsseiten und reine B2B-Angebote meist nicht. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.

Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem BFSG?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA beruht. Wer neu baut, orientiert sich am besten gleich an WCAG 2.2.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Nein. Overlay-Werkzeuge blenden zusätzliche Bedienelemente ein, beheben aber keine Fehler im Code. Barrierefreiheit entsteht in Gestaltung, Inhalt und Programmierung der Website selbst.