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Jede geschäftsmäßige Website in Deutschland braucht ein Impressum. Seit dem 14. Mai 2024 steht die Pflicht in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Inhaltlich hat sich wenig geändert: Name, Anschrift, schnelle Kontaktmöglichkeit, Registereintrag und gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Das Impressum wirkt wie eine Formalie, ist aber einer der häufigsten Anlässe für Abmahnungen. Aubrey Company aus Dreieich erklärt in diesem Beitrag, worauf es ankommt. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer braucht ein Impressum?
Die Pflicht trifft Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Dazu zählen praktisch alle Unternehmenswebsites, Onlineshops, Blogs mit Werbung und auch Profile in sozialen Netzwerken, wenn sie geschäftlich genutzt werden. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug sind ausgenommen.
Auch Freiberuflerinnen, Selbstständige und Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit brauchen in aller Regel ein Impressum.
Diese Angaben gehören hinein
Pflicht sind der vollständige Name oder die Firma mit Rechtsform, bei juristischen Personen auch die vertretungsberechtigten Personen, die ladungsfähige Anschrift, also kein Postfach, sowie eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, in der Praxis E-Mail-Adresse und meist eine Telefonnummer.
Je nach Unternehmen kommen weitere Angaben hinzu: das Handelsregister mit Registernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und bei reglementierten Berufen wie Ärztinnen, Anwälten oder Architektinnen die Kammer, die Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen.
Wo muss das Impressum stehen?
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Bewährt hat sich ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite. Von jeder Unterseite aus sollte es mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein, auch auf dem Smartphone.
Für geschäftlich genutzte Profile auf Instagram, Facebook, LinkedIn oder anderen Plattformen gilt die Pflicht ebenfalls. Am einfachsten ist ein gut sichtbarer Link zum Impressum der Website, etwa im Profiltext oder im dafür vorgesehenen Feld.
Was droht bei Fehlern?
Verstöße gegen die Impressumspflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 33 DDG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In der Praxis häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, weil ein fehlerhaftes Impressum auch wettbewerbsrechtlich relevant sein kann.
Typische Fehler sind ein Postfach statt einer Anschrift, eine fehlende Rechtsform, fehlende vertretungsberechtigte Personen, eine fehlende Registernummer, nur ein Kontaktformular ohne E-Mail-Adresse und ein Impressum, das auf dem Smartphone nicht zu finden ist.
Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei Dinge
Das Impressum sagt, wer hinter der Website steht. Die Datenschutzerklärung sagt, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und wozu. Beides gehört getrennt und gut auffindbar auf jede Website. Wer Analyse- oder Werbedienste einsetzt, braucht außerdem ein korrektes Einwilligungsmanagement, über das wir in unserem Beitrag zum Cookie-Banner schreiben.
Unsere Haltung: Ein vollständiges Impressum ist auch Vertrauenssache
Das Impressum ist oft die meistbesuchte Seite, über die niemand spricht. Menschen und KI-Systeme prüfen dort, ob ein Unternehmen echt ist, wo es sitzt und wer verantwortlich ist. Ein vollständiges, aktuelles Impressum ist deshalb nicht nur Pflicht, sondern ein Vertrauenssignal.
Mit Aubrey Company auf Nummer sicher
Wir prüfen bei jeder Website, ob Impressum und Pflichtseiten technisch richtig eingebunden und auf allen Geräten erreichbar sind. Die rechtliche Prüfung der Inhalte übernimmt am besten deine Rechtsberatung. Sprich uns an über https://aubreyco.de/kontakt/ oder telefonisch unter +49 6103 2074630.
Häufige Fragen
Welches Gesetz regelt die Impressumspflicht?
Seit dem 14. Mai 2024 regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) die Impressumspflicht. Es hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Für journalistisch-redaktionelle Inhalte gelten zusätzlich Vorgaben aus dem Medienstaatsvertrag.
Was muss in ein Impressum?
Name oder Firma mit Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit sowie je nach Unternehmen Registereintrag, Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, Aufsichtsbehörde und berufsrechtliche Angaben.
Brauche ich auf Instagram oder LinkedIn ein Impressum?
Ja, wenn das Profil geschäftlich genutzt wird. Ein gut sichtbarer Link zum Impressum der Website im Profil reicht in der Regel aus.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlendem Impressum?
Nach § 33 DDG sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich. Häufiger sind in der Praxis Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Darf im Impressum ein Postfach stehen?
Nein. Erforderlich ist eine ladungsfähige Anschrift, unter der Schriftstücke zugestellt werden können. Ein Postfach reicht dafür nicht aus.
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